Energie- und Umweltmanagement mit EMAS III

m Zusammenhang mit dem betrieblichen Energie- und Umweltmanagement steht richtlinienseitig neben der im Artikel „Energie- und Umweltmanagement mit ISO 14001 ff.“ skizzierten ISO-Normenfamilie auch die sogenannte EMAS III-Verordnung (engl.: Eco Management and Audit Scheme; auch bekannt als (EU-)Öko-Audit) zur Verfügung. Diese von der Europäischen Union entwickelte und novellierte Richtlinie vom 11. Januar 2010 repräsentiert eine Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung.

Primäres Ziel von EMAS ist die Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung von Unternehmen durch

  • die Schaffung und Anwendung von Energie- und Umweltmanagementsystemen,
  • die systematische, objektive und regelmäßige Bewertung von deren Leistung,
  • die Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise über die Umweltleistung und einen offenen Dialog mit diesen sowie
  • die aktive Einbeziehung der Arbeitnehmer der Organisation und deren adäquate Aus- und Fortbildung mit dem Ziel ihrer aktiven Mitwirkung am Managementsystem.

Im Anhang der EMAS-Verordnung finden sich

  • Forderungen an das Umweltmanagementsystem (entspricht Abs. IV der DIN EN ISO 14001:1996),
  • Fragen, auf die an EMAS teilnehmende Organisationen eingehen müssen,
  • Anforderungen an die interne Umweltbetriebsprüfung,
  • Umwelterklärung,
  • Zeichen,
  • Zulassung, Überwachung und Aufgaben der Umweltgutachter,
  • Umweltaspekte sowie
  • Umweltprüfung und bei der Eintragung erforderliche Informationen.

Mögliche Gründe für eine Entscheidung pro EMAS wären beispielsweise

  • generell die Möglichkeit einer positive(re)n Außendarstellung der Organisation durch die Teilnahme an EMAS,
  • das Logo als Anreiz bzw. Werbung und Steigerung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens in der Öffentlichkeit,
  • eventuelle rechtliche Vereinfachungen (Stichwort Deregulierung),
  • die mögliche Berücksichtigung von EMAS bei der Anwendung und Durchsetzung von umweltrechtlichen Gesichtspunkten oder auch
  • eine eventuelle Berücksichtigung von EMAS als Kriterium im öffentlichen Beschaffungswesen.

Im Sinne eines kurzen Fazits kann abschließend konstatiert werden, dass EMAS einerseits eine Art „ISO-Plus“-Verordnung darstellt, da sie die Anforderungen aus der DIN EN ISO 14001 ff. nicht nur umfasst, sondern bei weitem übersteigt, dass andererseits jedoch die lt. EMAS geforderte Umwelterklärung einen relativ hohen Aufwand in Sachen Ressourcen (Kosten, Zeit, Personal etc.) für die teilnehmende Organisation darstellt. Beschränkt sich die „Produktion“ eines Unternehmens weitgehend auf Planungsleistungen (z. B. Bauämter), so sind daher maßgeblich indirekte Umweltaspekte bei der Einführung eines Energie- und Umweltmanagementsystems zu betrachten, so dass sich – ebenso wie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – an dieser Stelle im besonderen EMAS III anbietet.

Weiterführende Informationen zum Thema liefert die Internetseite http://www.emas.de/ des Umweltgutachterausschusses, Berlin, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Wortlaut.