Im vorangegangenen Artikel zum Thema „Gewinnabschöpfung“ wurde der Begriff des PPA angesprochen. Dieser in der Energiewirtschaft sowie im Rahmen der angestrebten Energiewende derzeit immer häufiger vorkommende Terminus soll in diesem Beitrag näher beschrieben werden.
Ein PPA (engl.: Power Purchase Agreement, dt.: „Stromkaufvereinbarung“) bezeichnet einen speziellen bilateralen und technologieunabhängigen Vertrag zur Lieferung von Elektrizität von einem Stromproduzenten, in der Regel dem Betreiber eines Kraftwerks, an einen Stromabnehmer, was wiederum entweder ein Verbraucher (Unternehmen), ein Versorger (EVU) oder auch ein Händler (Börse) sein kann.
Meist sehen PPAs im energiewirtschaftlichen Kontext eine zeitlich langfristige Geschäftsbeziehung beider Vertragspartner vor und laufen daher je nach Vertragsgegenstand, Anlagentechnik und -zustand in der Regel über eine Dauer von bis zu zwanzig Jahren. Die individuelle, auf beide Seiten abgestimmte Vereinbarung regelt den Verkauf bzw. Kauf von Strom, der in der Regel aus Erneuerbaren Energiequellen stammt, zwischen dem Anlagenbetreiber (Verkäufer) und dem Abnehmer (Käufer). Für die Lieferung bzw. für den Bezug der Energiemengen wird ein vertraglich festgelegter Kaufpreis fällig, der beispielsweise für die gesamte Vertragsdauer konstant bzw. fixiert oder aber eventuell auch über den Energiemarkt indiziert sein kann (Börsenpreisbindung).
Das ursprünglich aus den USA stammende Konstrukt stellt durch die damit einhergehende langfristige Preissicherheit für Kunden und Lieferanten somit ein Instrument zur Reduzierung von Marktpreisrisiken dar, sieht im Gegensatz zu den in den einschlägigen Artikeln auf dieser Internetseite vorgestellten Vermarktungsformen wie zum Beispiel dem Marktprämienmodell jedoch keine Option einer EEG-Förderung vor. Es kann daher vielmehr als eine Möglichkeit zur Weiterfinanzierung von Anlagen verstanden und genutzt werden, deren staatliche EEG-Subventionierung mittlerweile regulär beendet ist oder demnächst ausläuft (Bestandsanlage) oder die ohne EEG-Förderung neu gebaut und betrieben werden (Neuanlage). Seit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und somit der EEG-Förderung von bis zu maximal zwanzig Jahren sind die ersten Kraftwerke bereits seit dem Jahr 2021 aus dieser Subvention gefallen.
Es existiert eine Vielzahl unterschiedlicher Ausprägungen dieser direkten Vermarktungsverträge für regenerative Energien, wie zum Beispiel Offsite-PPAs (bilanzielle Lieferung der erzeugten Energiemengen an Verbraucher mit unterschiedlichem Standort und somit unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes), Onsite-PPAs (physische Lieferung an Verbrauchsstellen auf dem selben Gelände) oder synthetische PPAs (finanzielle Lieferung an Energiedienstleister / Energiehändler mit Herkunftsnachweisen). Erfolgt die Stromlieferung vom Kraftwerk direkt an einen Verbraucher wie zum Beispiel an ein Unternehmen, so spricht man von einem corporate PPA. Wenn der Abnehmer den vom Produzenten bezogenen Strom weiter vermarktet (Stromhändler), so wird das Modell als merchant PPA bezeichnet.
Rechtliche Grundlage für das Konstrukt ist wie auch beim klassischen Energieliefer- / -bezugsvertrag das Energiewirtschaftsgesetz. PPAs können nicht nur einzelne, sondern auch mehrere Anlagen (Pools) wie zum Beispiel Windparks umfassen, und stellen eine Möglichkeit für eine langfristige und individuelle Vermarktung von Grünstrom für Betreiber von Post-EEG- und / oder neuen Erneuerbare Energien-Anlagen dar.