Energiepreisbremse

Vor dem Hintergrund der im letzten Jahr eingetretenen Energiekrise wurden von der Bundesregierung finanzielle energiespezifische Entlastungsmaßnahmen für Haushalte, Gewerbe und Industrie beschlossen, die den in den vergangenen Monaten erfolgten starken Anstieg der Strom- und Brennstoffpreise an den Energiemärkten sowie die damit einhergehenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen abmildern bzw. dämpfen sollen.

Aufgrund des hohen bürokratischen Aufwands für die Energieversorgungsunternehmen (EVU) im Zusammenhang mit der erforderlichen Umstellung der einzelnen Abschlags- und Spitzabrechnungen werden die Energiepreisbremsen für die drei Verbrauchsprodukte Strom, Erdgas und Fernwärme demnach erst im März kommen, greifen dann jedoch jeweils rückwirkend zum 01. Januar 2023.

Beim Strom wird nach dem jährlichen Verbrauch differenziert, wobei die diesbezügliche Grenze auf 30.000 Kilowattstunden pro Jahr (30 MWh/a) festgelegt wurde. Für die darunter liegenden privaten Verbraucher und kleineren Unternehmen wird der Strompreis bei 40 ct/kWh (brutto) gedeckelt. Maßgebend ist hierbei der vom jeweils zuständigen EVU ermittelte Verbrauch des Vorjahres: Bis zu 80% der 2022 bezogenen Elektrizitätsmenge werden mit dem vorgenannten Cap bepreist, für einen gegebenenfalls anfallenden höheren Strombedarf wird von den Kunden der vom Energieversorger festgelegte (höhere) Marktpreis bezahlt.

Für mittlere und größere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh/a beträgt der gedeckelte Arbeitspreis demgegenüber 13 ct/kWh (netto). Hinzu kommen jedoch noch Netznutzungsentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen sowie der Leistungspreis pro Kilowatt (brutto). Allerdings beträgt das gedeckelte Kontingent hier nur 70% des „historischen Verbrauchs“. Ab dieser Bezugsmenge wird dem Verbraucher vom Lieferanten wiederum der reguläre Marktpreis in Rechnung gestellt.

Ähnliches gilt für den Verbrauch von Erdgas und Fernwärme: Haushaltskunden werden über einen gedeckelten Preis von 12 ct/kWh (Gas) bzw. 9,5 ct/kWh (Wärme) entlastet. Industrie- und Großkunden erhalten das Gas zu 7 ct/kWh und die Wärme für 7,5 ct/kWh. Im Falle einer Ausschöpfung des wiederum am historischen Bedarf bemessenen Kontingents des Vorjahres von 80 bzw. 70% muss für einen darüber hinausgehenden Bezug der Marktpreis gezahlt werden.

Damit sollen die Kunden einerseits monetär entlastet und durch die höherpreisige Kontingentüberschreitung andererseits ein finanzieller Anreiz für häusliche und gewerbliche Strom-, Gas- und Wärmeeinsparungen gesetzt werden. Zudem hatte der Deutsche Bundestag bereits am 30. September 2022 die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas und Fernwärme von 19 auf 7% für den Zeitraum von Oktober 2022 bis einschließlich März 2024 beschlossen.

Rechtliche Grundlage für diese marktregulatorischen Maßnahmen des Bundes sind das Stabilisierungsfondsgesetz, das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen sowie das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (jeweils vom 20. Dezember 2022). Die dadurch festgelegte Entlastung der Letztverbraucher soll vorerst bis zum 30. April 2024 andauern. Die Finanzierung dieser Subvention von natürlichen Personen und Unternehmen zur Abfederung von Preissteigerungen bei Strom, Gas und Fernwärme soll über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds sowie über die Abschöpfung von Überschusserlösen und Überrenditen erfolgen, die von den EVU ebenfalls im Rahmen der Energiekrise erwirtschaftet wurden (Bildnachweis: Deutsche Presse-Agentur).