Das Marktprämienmodell I

Als Alternative zur herkömmlichen Vergütung für die Netzeinspeisung von regenerativ erzeugtem Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde seitens des Gesetzgebers für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien die sogenannte Direktvermarktung eingeführt. Durch dieses Instrument sollen die Anlagenbetreiber in Form eines Incentive-Systems sukzessive an die liberalisierten Strommärkte herangeführt werden.

Seit dem Inkrafttreten des EEG im Jahr 2000 erhielten die Einspeiser von erneuerbaren Energien für ihren produzierten (Grün-)Strom standardmäßig eine feste Einspeisevergütung vom zuständigen Anschlussnetzbetreiber des jeweiligen regionalen Verteil- (Spannungsebene ≤ 110 kV) oder regelzonenweiten Übertragungsnetzes (Spannungsebene > 110 kV). Als monetärer Anreiz, sich am wettbewerbsorientierten Handelsmarkt zu beteiligen, wurde für die Betreiber erneuerbarer Anlagen – final mit der Novellierung des EEG im Jahre 2012 – die Möglichkeit der Direktvermarktung gesetzlich verankert (Teil 3a bzw. §§ 33a – 33i EEG 2012). Grundsätzlich bestanden auf Grundlage dieser Gesetzesnovelle insgesamt drei Optionen bezüglich der Direktvermarktung regenerativer Erzeugungseinheiten:

  1. der reguläre Handelsweg
  2. das Grünstromprivileg (bis 2014)
  3. das Marktprämienmodell

Der erstgenannte Weg des regulären Stromhandels wird in der Praxis der Direktvermarktung kaum angewendet; hierbei werden keine Mehrerlöse generiert, da lediglich der reine Marktpreis erzielt wird.

Durch das an zweiter Stelle angeführte Grünstromprivileg, das es seit dem 01.08.2014 mittlerweile nicht mehr gibt, konnte ein Teil oder die Gesamtheit der sogenannten, letztlich von den Stromverbrauchern bezahlten EEG-Umlage vermieden werden, die sich auf Seiten des oben genannten Netzbetreibers als Differenz zwischen den Ausgaben bzw. Vergütungen an die Anlagenbetreiber einerseits und den Einnahmen aus dem Verkauf des EEG-Stroms an der Börse andererseits bemisst. Auch das Grünstromprivileg wurde von den Marktteilnehmern nur teilweise genutzt, zumal hierzu bestimmte gesetzlich vorgegebene Rahmenbedingungen hinsichtlich der Zusammensetzung des an den Endkunden gelieferten erneuerbar erzeugten Stroms erfüllt sein mussten. So waren mindestens 50% des Stroms aus EEG-fähigen Anlagen sowie gleichzeitig mindestens 20% aus entsprechenden Wind- und Solarkraftwerken nachzuweisen.

In den beiden folgenden Teilen dieser Artikelserie soll auf das eigentliche Konzept des Marktprämienmodells mit seinen elementaren Bestandteilen wie Marktprämie, Referenz- bzw. Marktwert und Managementprämie sowie auf die verschiedenen potenziellen Marktpreissituationen bei der diesbezüglichen Direktvermarktung eingegangen werden.


Weitere Informationen zum Thema können gerne jederzeit bei den Autoren dieses Artikels, Christian Großner (e-Mail-Adresse: cgrossner[at]gmx.de) und Dirk Hottmann (e-Mail-Adresse: info[at]dirk-hottmann.com), erfragt werden.