Da Netzsysteme der Energieversorgung, insbesondere für Strom und Erdgas, natürliche Monopole darstellen, muss der diskriminierungsfreie Zugang zu diesen systemrelevanten Infrastruktureinrichtungen für sämtliche Wettbewerber zu jeder Zeit gewährleistet sein. Dies erfolgt durch einschlägige gesetzliche Bestimmungen unter Aufsicht der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde.
In Deutschland wurde die Regulierung des Netzzugangs im Strombereich durch die verschiedenen Novellierungen des grundlegenden Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in den Jahren 2005 bis 2010 als Umsetzung der abschließenden Vorgaben aus dem dritten EU-Binnenmarktpaket realisiert. So mussten bis spätestens März 2012 alle integrierten Netzbetreiber zu eigentumsrechtlich entflochtenen oder unabhängigen Netzbetreibern umgewandelt werden.
Als Folge dieser weitreichenden rechtlichen Entflechtungsauflagen (engl. Unbundling) wurden die Transportnetzbetreiber der integrierten Stromgroßkonzerne weitgehend verkauft. In Deutschland, wo es insgesamt vier Übertragungsnetzbetreiber (engl. Transmission System Operator, TSO) zur elektrischen Energieversorgung gibt, war dies bei den überregionalen Stromnetzen von Vattenfall (heute 50Hertz), RWE (heute Amprion) und E.ON (heute TenneT) der Fall.
In diesem Modell eines regulierten Netzzugangs überwacht die Bundesnetzagentur die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber, um jedem Marktteilnehmer den jederzeitigen diskriminierungsfreien Zugang (engl. Open Access; gleiche Bedingungen für alle Netznutzer in Form von Stromhändlern und -lieferanten) zum Elektrizitätsnetz und somit einen transparenten und funktionierenden Durchleitungswettbewerb zu ermöglichen.
Für einen solchen funktionsfähigen Energiemarkt mit einer Gleichstellung und -berechtigung aller Marktteilnehmer ist somit der Anspruch auf den Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen grundlegend, der gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber geltend gemacht werden kann. Der Netzzugang wird im Energierecht in § 20 EnWG „Zugang zu den Energieversorgungsnetzen“ geregelt und stellt die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) dar, die die Einspeisung sowie die Entnahme von Energie an räumlich unterschiedlichen Stellen des Netzes (Einspeise- und Entnahmepunkte) umfasst.
In unmittelbarer Anlehnung an diese Defintionen wurde in diesem Kontext das sogenannte Entry-Exit-Modell, das auch als Zweivertragsmodell bezeichnet wird, als grundlegendes Abrechnungssystem zur Vergütung von Gastransportleistungen im deutschen Erdgasnetz eingeführt, das die Bezahlung für die Einspeisung von Erdgas (Entry) sowie die Entnahme einer Gasmenge (Exit) zwischen Netzbetreiber und -nutzer regelt (siehe Artikel „Marktgebiete der Gaswirtschaft“).
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung wird durch weitere einschlägige Rechtsquellen in Bezug auf den regulierten Netzzugang konkretisiert. Für den Stromsektor ist dies insbesondere die sogenannte Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV). Diese Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen regelt gemäß § 1 StromNZV die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze.
Der individuelle Netzzugang für die einzelnen Wettbewerber bzw. Marktteilnehmer wird rechtlich durch entsprechende Vertragswerke zwischen Netznutzer und -betreiber abgebildet. So regelt der sogenannte Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag die Rechtsbeziehungen zwischen beiden Parteien, insbesondere die Verpflichtung des Netzbetreibers, dem Netznutzer das Netz diskriminierungsfrei zur Entnahme oder Einspeisung von Elektrizität gegen ein vom Netznutzer zu zahlendes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der Netznutzer ist dabei üblicherweise ein Lieferant oder ein Letztverbraucher aus Industrie, Wirtschaft und Gewerbe. Private Haushaltskunden schließen in der Regel keinen eigenen Netznutzungs-, sondern einen sogenannten Energieliefervertrag mit ihrem Lieferanten, über den die Netznutzung für seine Endkunden vertraglich mit dem jeweils zuständigen Netzbetreiber festgelegt ist.
Die hier beschriebenen Ausführungen zum Bereich Netzzugang wurden am Beispiel des Stromnetzes dargestellt, treffen bis auf einige technisch bedingte Unterschiede im Wesentlichen jedoch auch für den Zugang zu Gasnetzen zu. Neben Strom und Gas ist die BNetzA als Organ der staatlichen Aufsicht auch für die Regulation der Bereiche Telekommunikation, Post und Eisenbahn verantwortlich. Weitere verwandte Themen wie zum Beispiel die Netzentgelt- oder die Anreizregulierung wurden auf dieser Internetseite bereits im Artikel „Netznutzungsentgelte in der Energiewirtschaft“ angesprochen.