Unter Netznutzungsentgelten (oder kurz: Netzentgelte) sind jene Kosten zu verstehen, die vom Betreiber eines Netzes dem Nutzer dieses Netzes (Kunden und Lieferanten) in Rechnung gestellt werden. Im liberalisierten deutschen Energiemarkt (Liberalisierung des Strommarktes ab 1998, Liberalisierung des Gasmarktes ab 2004) sind dies die Netze für Strom und (Erd-)Gas, für die Entgelte für die Netznutzung zur Netzdurchleitung zu entrichten sind.
Mit den staatlich regulierten Netzkosten sollen die etwa 1.600 Netzbetreiber in Deutschland unter anderem die notwendigen Investitionen für Reparatur, Instandhaltung und Ausbau ihrer Netze, insbesondere vor dem Hintergrund des Ausbaus und des Anschlusses erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen, finanzieren. Rechtliche Grundlage im Zusammenhang mit der Ermittlung und Erhebung von Netzentgelten ist das grundlegende Energiewirtschaftsgesetz (vgl. Artikel „Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)“) sowie die einschlägigen Netzentgeltverordnungen für Strom (Stromnetzentgeltverordnung, StromNEV) und Gas (Gasnetzentgeltverordnung, GasNEV), die jeweils am 29. Juli 2005 in Kraft traten. Zuständige Regulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur (BNetzA), Bonn, die seit 2005 die auf Grundlage einer spezifischen Erlösobergrenze errechneten Netznutzungsentgelte der einzelnen Netzbetreiber überprüft. Sind die jährlich zu erhebenden Kosten durch die BNetzA genehmigt, so haben die Betreiber diese in Form eines Preisblattes im Internet zu veröffentlichen.
Neben einer solchen grundlegenden Netzentgeltregulierung wurde im Jahr 2009 zusätzlich eine Anreizregulierung auf Grundlage der im Jahr 2007 in Kraft getretenen Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eingeführt, um das Netz als natürliches Monopol behördlich zu regulieren, indem auf Seiten der Betreiber von Strom- und Gasnetzen Maßnahmen zu Effizienzsteigerungen und Kostensenkungen monetär gefördert werden. Die so realisierten Einsparungen an Netzkosten sollen an die Verbraucher weitergegeben werden, ebenso sollen überhöhte Gebühren für die Durchleitung von Strom und Gas sowie jedwede Behinderung des Wettbewerbs und der Einspeisung erneuerbarer Energien verhindert werden.
Die Nutzungsentgelte werden in der Regel als Arbeitspreis in [ct/kWh] sowie als Grund- bzw. Leistungspreis in [€/kW · a] angegeben. Bezogen auf die jeweils höchste Netzebene gibt es in Deutschland derzeit insgesamt vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für Strom (Tennet TSO, 50Hertz Transmission, Amprion und TransnetBW) sowie insgesamt 17 Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) für Gas (z. B. Gascade, Gasunie oder Open Grid Europe), die wiederum zwei Marktgebieten, Gaspool und NetConnect Germany (NCG), zugeordnet sind. Auf den jeweils nachgelagerten Netzebenen finden sich sowohl strom- als auch gasseitig die sogenannten Verteilnetzbetreiber (VNB), die jeweils die Versorgung der Endkunden gewährleisten.
Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 1999 die sogenannten vermiedenen Netznutzungsentgelte. Netznutzung wird durch die dezentrale Einspeisung elektrischer Energie aus konventionellen Kraftwerken vermieden, die last- und verbrauchsnah direkt ins Hoch- (Übertragungsnetz; 380 kV- und 220 kV-Ebene) bzw. Mittel- oder Niederspannungsnetz (Verteilnetz; ≤ 110 kV-Ebene) erfolgt. Diese Vermeidung von Netznutzung wird dem jeweiligen Einspeiser vom betroffenen Netzbetreiber entsprechend § 18 StromNEV vergütet.
Durch die dezentrale Einspeisung entstehen dem Netzbetreiber geringere Aufwendungen als bei der Einspeisung aus Großkraftwerken in die jeweils höchste Spannungsebene, da zum einen die Netze nicht genutzt und somit „geschont“ werden (⇒ sowohl weniger Netzverschleiß als auch mehr freie Netzkapazitäten für den Strom aus anderen Erzeugungseinheiten und somit tendenziell weniger Netzbedarf / -ausbau). Zum anderen werden keine oder zumindest weniger mit Verlusten behaftete Umtransformationen in Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetze auf dem „Netzweg“ bis zum Endkunden bzw. zur finalen Stromabnahme erforderlich.