Die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) IV

In den drei vorangegangenen Artikeln wurden die aus der neu erlassenen Reservekraftwerksverordnung (ResKV) resultierenden Rechte, Pflichten und Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Vorhaltung von Reservekapazitäten beschrieben. In diesem Artikel soll nun abschließend der aus der VO hervorgehende Zeitplan für die Beschaffung bzw. Vermarktung von Netzreserve erläutert werden, an dem sich interessierte Anlagenbetreiber orientieren können.

Im Wesentlichen müssen von Kraftwerksbetreibern sechs Ecktermine beachtet bzw. eingehalten werden, um ihre (vorläufig oder endgültig) stillgelegten Erzeugungsanlagen als Reservekraftwerke gegenüber dem jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) in der betreffenden Regelzone zu vermarkten. Die im folgenden angegebenen Zeitpunkte sind dabei stets als Deadlines zu verstehen, müssen also bis zum in der VO jeweils angegebenen Datum abgewickelt sein. Das Vorgehen wiederholt sich in jährlichem Turnus für den jeweils folgenden Winter.

  1. Bis spätestens zum 01. Januar eines jeden Jahres sind die der Systemanalyse (vgl. Artikel „Die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) I“) zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien zwischen den einzelnen ÜNB und der Bundesnetzagentur (BNetzA) abzustimmen.
  2. Die Systemanalyse ist der BNetzA bis spätestens zum 01. April eines jeden Jahres von den ÜNB zu übermitteln.
  3. Die BNetzA prüft bis spätestens 01. Mai eines jeden Jahres den regelzonenspezifischen und -übergreifenden Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve, der aus der Systemanalyse der ÜNB hervorgeht und von ihr ggfs. bestätigt wird. Die Ergebnisse dieser Prüfung, die Systemanalyse, die dieser zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien sowie die abschließende Bestätigung werden von der BNetzA in einem gesonderten Bericht veröffentlicht.
  4. Im Fall eines von der BNetzA bestätigten zusätzlichen Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve veröffentlicht der jeweils betroffene ÜNB bis spätestens zum 01. Mai eines jeden Jahres die konkreten Anforderungen an die erforderlichen Reservekraftwerksanlagen einschließlich eventueller Erfordernisse an den (regelzoneninternen) Standort und die entsprechenden technischen Parameter („Interessenbekundungsverfahren“).
  5. Daraufhin können die Betreiber von geeigneten Erzeugungseinheiten bis spätestens zum 15. Mai eines jeden Jahres ihr Interesse am Abschluss eines Vertrags zur Aufnahme ihrer Kraftwerksanlage(n) in die Netzreserve beim ausschreibenden ÜNB bekunden.
  6. Die ÜNB schließen mit den bezuschlagten bzw. verpflichteten Anlagenbetreibern bis spätestens zum 15. Juli eines jeden Jahres Verträge über die Nutzung ihrer Erzeugungsanlagen für die Netzreserve ab. Die Vertragsdauer kann bis zu zwei Jahre, in begründeten Fällen auch länger betragen.

Detailliertere Informationen sind dem einschlägigen Gesetzestext in Form der §§ 3 ff. der Reservekraftwerksverordnung zu entnehmen.