Die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) I

Aus aktuellem Anlass soll an dieser Stelle die Artikelreihe zum Thema „Offshore-Windenergie“ unterbrochen werden und in den folgenden Beiträgen die neu erlassene sogenannte Reservekraftwerksverordnung (ResKV) sowie deren Umsetzung, Auswirkungen und Bedeutung für die Kraftwerks- bzw. Energiewirtschaft erläutert werden.

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vorgelegte ResKV (Fundstelle: BGBl. I S. 1947), im vollständigen Wortlaut die „Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems“ wurde am 12.06.2013 von der Bundesregierung verabschiedet und ist infolge dessen am 06.07.2013 in Kraft getreten.

Die Verordnung ist ein Teil der gesetzlichen Umsetzung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes als grundlegende Rechtsnorm für die Elektrizitäts- und Gasversorgung  in Deutschland, insbesondere in Form des § 13 EnWG. Auf dieser Grundlage regelt sie im einzelnen

  • die transparente Beschaffung von Reservekapazitäten,
  • den Umgang mit Reservekraftwerken sowie
  • die Stilllegung von Kraftwerken.

Der letzte Punkt umfasst dabei sowohl die endgültige als auch die vorläufige Stilllegung von Kraftwerksanlagen, wobei eine vorläufige, also nicht dauerhafte Stilllegung einer Erzeugungseinheit im energiewirtschaftlichen Sprachgebrauch auch als sogenannte Kaltreserve bezeichnet wird. Die beiden wichtigsten Ziele der ResKV sind in diesem Zusammenhang

  • die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Bereich der konventionellen Stromerzeugung sowie der Systemsicherheit, das heißt eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs, sowie
  • die Schaffung einer gesetzlichen Übergangsregelung (Befristung der Verordnung bis 31.12.2017) bis zu Neuregelungen zur konventionellen und erneuerbaren Energieerzeugung (Stichwort Energiewende).

Ein wesentlicher energiewirtschaftlicher Hintergrund ist die Vorhaltung von Kraftwerksleistung zur Behebung von kritischen Situationen im Übertragungsnetz, das heißt einer kritischen Über- oder Unterspeisung infolge der naturgegebenen Fluktuation der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch die Minder- / Mehrproduktion in ertragsschwachen / -reichen Zeiten (insbesondere Wind- und Sonnenenergie) sowie der Abschaltung von konventionellen Kraftwerken.

Voraussetzung für das Greifen der Verordnung ist die Bedingung, dass die Inanspruchnahme der auf gesetzlicher Basis festgelegten Netzreserve erst dann erfolgt, wenn das systemweite Redispatchpotenzial zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen des Elektrizitätsversorgungssystems vollständig ausgeschöpft ist.

Weiterführende Informationen zum Thema Redispatch finden sich unter anderem in den Artikeln „Redispatching durch Übertragungsnetzbetreiber“ oder „Das EnWG als Rechtsgrundlage für Redispatch-Maßnahmen“.