Das EnWG als Rechtsgrundlage für Redispatch-Maßnahmen

Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (kurz: Energiewirtschaftsgesetz, EnWG) enthält grundlegende Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energie in der Bundesrepublik Deutschland. In seiner ursprünglichen Fassung vom 13.12.1935 wurde es in den vergangenen Jahren mehrmals novelliert, so dass es seit dem 13.07.2005 in vollständig überarbeiteter Neufassung vorliegt.

Gemäß § 1 (2) EnWG besteht eines der Hauptzwecke des Gesetzes in der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der bestehenden Energieversorgungsnetze. Im Bereich der Elektrizitätswirtschaft gehört dazu im besonderen die Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen, die in § 13 EnWG konkretisiert wird und die Rechtsgrundlage u. a. für marktbezogene Maßnahmen des jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) der entsprechenden Regelzone darstellt, die auch unter dem Terminus des Redispatch oder Redispatching bekannt sind (vgl. auch Art. „Redispatching durch Übertragungsnetzbetreiber“).

So berechtigt und verpflichtet § 13 (1) die Betreiber von Übertragungsnetzen im Falle von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Elektrizitätsversorgungssystemen in ihrer Regelzone, diese durch netz- (Pkt. 1.) und / oder marktbezogene Maßnahmen (Pkt. 2.), wie insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie, zu beseitigen. Eine solche Systemgefährdung oder -störung liegt nach Abs. 3 vor, wenn z. B. örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe auftreten, so dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität nicht mehr im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.

Zu diesem Zweck sind die ÜNB lt. Abs. 2 nun dazu berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, -transite und -abnahmen in ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen, wobei insbesondere die betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die die Redispatch-Maßnahmen umsetzenden Stromhandelsgesellschaften entsprechend zu unterrichten sind. Ebenso ist gemäß Abs. 5 weiterhin die zuständige Regulierungsbehörde in Form der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA), Bonn, über die Gründe der durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen zu informieren. Im übrigen ruhen im Falle einer Anpassung nach Abs. 4 alle hiervon betroffenen Leistungspflichten bis zur Beseitigung der Gefährdung oder Störung.

Weiterführende Informationen zu den Themen Redispatch und Regelenergie liefern die weiteren Artikel der Kategorien „Netzstabilität“ bzw. „Systemdienstleistungen“ dieser Internetseite.