Deutschlands Ausstieg aus der Kohleverstromung

Im letzten Jahr wurde von der Bundesregierung die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung, die sogenannte „Kohlekommission“, ins Leben gerufen, um vor dem Hintergrund des globalen Klimawandels den Weg zu einem zukunftsfähigen, verbindlichen, nachhaltigen sowie klima- und sozialverträglichen Kohleausstieg in Deutschland zu erarbeiten.

Aus der Arbeit dieser Kommission sollte nicht nur ersichtlich werden, bis wann der nationale Kohleausstieg tatsächlich abgeschlossen sein kann bzw. soll, sondern mit welchen konkreten Maßnahmen die derzeit noch bestehende Differenz zum Klimaziel des Jahres 2020 in Bezug auf die deutschen Treibhausgas-Emissionen möglichst minimiert werden kann. Neben dem Ausstieg aus der Kohleverstromung und dem ebenfalls prioritären Ziel des Klima- und Umweltschutzes waren jedoch auch die weitreichenden Punkte der Versorgungssicherheit, des Strompreisniveaus, der Energiewende einschließlich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und des Kernenergieausstiegs 2022 sowie der Strukturentwicklung (insbesondere Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsschutz) zu berücksichtigen.

Das insgesamt 28-köpfige Gremium bestand aus Mitgliedern, die aus Politik, Energiewirtschaft, Industrie, Umweltbewegungen, Wissenschaft, Kommunen und Gewerkschaften stammten. In ihrem in diesem Jahr veröffentlichten Abschlussbericht empfiehlt die Kommission der Bundesregierung in Form eines detaillierten dreistufigen Fahrplans für eine „gesicherte schrittweise Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung“ sowie zur Erreichung der Klimaziele auf dem Strom- bzw. Energiesektor nun die Umsetzung insbesondere der folgenden Punkte in Bezug auf die nationale Strom- und Wärmeerzeugung aus Braun- und Steinkohlekraftwerken:

  • Braunkohle: Bis zum Jahr 2022 sollen Kraftwerke mit einer Gesamtkapazität von 3 GW und bis zum Jahr 2030 weitere Anlagen mit einer Gesamtleistung von 6 GW stillgelegt werden.
  • Steinkohle: Bis zum Jahr 2022 sollen Kraftwerke mit einer Gesamtkapazität von 4 GW und bis zum Jahr 2030 weitere Anlagen mit einer Gesamtleistung von 7 GW stillgelegt werden.
    Die vorgenannte schrittweise Reduzierung der Kohlekapazitäten kann im Übrigen auch dadurch erfolgen, dass Kohlekraftwerke entweder über das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder im Rahmen der sogenannten Netzreserve statt einer Dampf- auf eine Gasturbine (Erdgasbefeuerung) umgerüstet werden.
  • Kohleausstieg: Das letzte deutsche Kohlekraftwerk soll im Jahr 2038 abgeschaltet werden, mit der Option, diese Stilllegung bereits auf das Jahr 2035 vorzuverlegen, „sofern die energiewirtschaftlichen, beschäftigungspolitischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.“
  • Kraftwerksneubau: Der Bau neuer Kohlekraftwerke soll nicht mehr genehmigt werden.
  • Kraftwerksinbetriebnahmen: Bereits gebaute, aber noch nicht produzierende Kohlekraftwerke sollen auf Basis einer entsprechenden Verhandlungslösung nicht mehr in Betrieb genommen werden.
  • Hambacher Forst: Einen Stopp der Rodungen des Waldes zwischen Köln und Aachen hält die Kommission für „wünschenswert“.
  • Strukturhilfe: Jene Wirtschaftsregionen wie vor allem die Braunkohlereviere und Kraftwerkstandorte, die vom Kohleausstieg betroffen sind, sollen angemessene Strukturhilfen erhalten.
  • Entschädigungen: Jene Energiekonzerne, die vom Kohleausstieg betroffen sind, sollen für das vorzeitige Abschalten ihrer Kraftwerke entschädigt werden bzw. über eine freiwillige Stilllegungsprämie dazu bewegt werden. Für die daraus resultierenden Kraftwerksstilllegungen sollen die entsprechenden Mengen an Emissionsrechten (= 1 CO2- bzw. European Union Allowance (EUA)-Zertifikat = 1 t Kohlenstoffdioxid, Börsenpreis derzeit bei ca. 24,65 EUR/t) aus dem europäischen Emissionshandelssystem genommen werden.
  • Entlastungszahlungen: Die Stromkunden sollen aufgrund des infolge des Kohleausstiegs (weniger Grund- (Braunkohle) und Mittellastkraftwerke (Steinkohle)) tendenziell ansteigenden Strompreises finanziell entlastet werden.

Die drei vorgenannten Kostenpositionen sollen sich auf Zahlungen in Gesamthöhe von rund 40 Milliarden Euro in den kommenden 20 Jahren belaufen. Die Entscheidung für oder gegen einen vorzeitigen Kohleausstieg bereits im Jahr 2035 soll entsprechend der „Öffnungsklausel“ jedoch erst 2032 überprüft und entschieden werden. Mit den oben genannten Maßnahmen ist laut der Kohlekommission das im 2016 beschlossenen Klimaschutzplan für das Jahr 2050 festgeschriebene Ziel für die Energiewirtschaft erreichbar. Als Etappenziel auf dem Weg dorthin sollen auf Basis der angeführten Empfehlungen bis zum Jahr 2030 etwa 60 Prozent der gesamten Treibhausgas-Emissionen gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 reduziert werden können.

Weiterführende Informationen zum Thema finden sich unter anderem auch auf den empfehlenswerten Internetseiten des klimareporter°, https://www.klimareporter.de/.