Die Bundesnetzagentur hat die Einführung einer sogenannten „Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom“ (AgNes) zum 01. Januar 2029 beschlossen, um einen neuen rechtlichen Rahmen im Zusammenhang mit den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Energiewende zu schaffen. Momentan werden die Netznutzungsentgelte für die deutschen Stromnetze auf der Grundlage der Stromnetzentgeltverordnung für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) gebildet.
Aus der beschlossenen Reform wird die Bildung grundlegend neuer Netzentgelte resultieren. Diese sollen laut Bundesnetzagentur transparent, marktgerecht, flexibel und möglichst fair an den tatsächlichen Netzbelastungen ausgerichtet sein, um die Energiewende effizient zu begleiten. Gesetzliche Grundlage ist ein Urteil vom 2. September 2021 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in dem entschieden wurde, dass die Ermittlung der deutschen Netzentgelte selbstständig und geschützt vor jeglichen Weisungen von außen sowie politischer Einflussnahme erfolgen solle.
In der heute geltenden StromNEV werden die Art und Weise der Bildung der Netzentgelte festgelegt, die vor dem Hintergrund der sogenannten, jährlich neu ermittelten Erlösobergrenze den regulatorischen Rahmen für die zulässigen Erlöse der Netzbetreiber vorgeben. Ergänzt wird die Verordnung um die Anreizregulierungsverordnung (ARegV), die Incentives in Bezug auf die Effizienz der elektrischen Versorgungsnetze setzt, um volkswirtschaftlich gesehen eine Senkung der Netzkosten zu erzielen, von der über eine so erreichte geringere Kostenwälzung auch die Letztverbraucher profitieren.
Die Entgelte für die Netznutzung basieren gemäß den einschlägigen Regelungen der StromNEV bislang auf jenen spezifischen Kosten, die den Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der Stromnetze entstehen. Die aktuelle Netzentgeltsystematik sieht die Errechnung der Netzentgelte über die herkömmliche Methodik der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung vor, wobei die finanzielle Basis stets die vorgenannte Erlösobergrenze darstellt, die den zulässigen Rahmen für die jährlich von den Netzbetreibern vorzunehmende Entgeltkalkulation bildet.
Neben dieser allgemeinen Netzentgeltsystematik bestehen verschiedene gesetzlich zugelassene Ausnahmen, die als davon abweichende Sondertatbestände entweder im grundlegenden Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) oder in der StromNEV selbst geregelt sind. Die für die betriebliche Praxis relevantesten Beispiele sind die sogenannten vermiedenen Netzentgelte (§ 18 StromNEV), individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV) oder das sogenannte „Pooling“ (= abrechnungstechnische bzw. virtuelle Zusammenfassung von mehreren Entnahmestellen durch zeitgleiche Leistungsermittlung). Weiterhin gibt es Regelungen über befristete Netzentgeltbefreiungen (§ 118 Abs. 6 EnWG) sowie über die grundsätzliche Befreiung von der allgemeinen Netzentgeltpflicht für die Einspeisung von elektrischer Energie (§ 15 Abs. 1 S. 2 StromNEV).
Mit der Einführung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom zum 01.01.29 treten sowohl die Stromnetzentgeltverordnung als auch die Anreizregulierungsverordnung am 31.12.28 außer Kraft. Die Festlegung betreffend AgNes wird die Nachfolgeregelungen zu jenen Teilen der heutigen StromNEV neu definieren, welche die Entgeltbildung der elektrischen Versorgungsnetze betreffen. Ziel der Netzentgeltreform ist vor dem Hintergrund der geänderten Rahmenbedingungen durch die Energiewende eine möglichst angemessene und gerechte Kostenverteilung unter allen Netznutzern, um ihnen ein freies und faires Agieren an den verschiedenen Märkten zu ermöglichen, ohne jedoch die technischen und wirtschaftlichen Belange der Netze zu vernachlässigen.
Die neue allgemeine Systematik zur Bildung der Netznutzungsentgelte soll darüber hinaus neue Akteure wie Prosumer (= Produzenten und zugleich Konsumenten elektrischer Energie in Form von Eigenbedarf) sowie das zunehmende Volumen an Speicheroptionen berücksichtigen. Derzeit tragen ausschließlich die entnehmenden Netznutzer die Kosten des Netzes. Demgegenüber steigt jedoch die dezentrale Einspeisung aus Erneuerbaren Energien (EE) kontinuierlich an, was zu Rückspeisungen in vor- und nachgelagerte Spannungsebenen sowie zu einem hohen Netzausbaubedarf führt. Gleichzeitig nimmt die Eigenerzeugung von Industrie, Gewerbe und Haushalten zu, auf der Verbrauchsseite führen E-Mobilität und Wärmepumpen wiederum zu einem zusätzlichem Lastbedarf. Das Netznutzungsverhalten insgesamt, insbesondere jedoch auf den nachgelagerten Spannungsebenen, verändert sich dadurch signifikant.
Ein weiterer Fokus liegt auf der Finanzierungsfunktion: Netzentgelte als Gegenleistung für die Bereitstellung (Leistungspreis) und Nutzung (Arbeitspreis) der Netzinfrastruktur sollen nur jenen Beträgen entsprechen, die den Netzbetreibern durch Genehmigung einer Regulierungsbehörde in Form der BNetzA vorab als effiziente Kosten des Netzbetriebes zugestanden werden. Die Deckung der tatsächlichen Netzkosten soll ebenso wie die Kostenzuordnung zu Kostenstellen und Kostenträgern gewährleistet werden. Die Kostentragfähigkeit sowie verbraucherfreundliche Netzentgelte werden dabei gleichermaßen angestrebt wie Kosten- und Energieeffizienz (Bildquelle: Discovery Alert).