Der Emissionshandel in Deutschland

In der Europäischen Union gibt es seit dem 01.01.2005 den sogenannten Emissionshandel. Rechtliche Grundlage hierfür ist die 2003 erlassene EU-Emissionshandelsrichtlinie, die Vorgaben in Bezug auf ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU definiert. Handelsprodukte sind dabei Emissionszertifikate, die das Recht verbriefen, die Umwelt bis zu den in ihnen angegebenen Grenzen belasten zu dürfen, also im Grunde Umweltlizenzen. Dieses Konzept kann als Leistung eines kosteneffizienten Beitrags zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll aufgefasst werden.

Die praktische Umsetzung des Emissionshandels in Deutschland erfolgt dabei in erster Linie über das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) von 2004 (sowie die 34. BImSchV) zur Umsetzung der maßgeblichen EU-Emissionshandelsrichtlinie in das nationale Recht sowie zur Regelung der Einführung des Emissionshandelssystems in Deutschland ab dem 01.01.2005.

Darüber hinaus wurde zur Erfüllung der Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtlinie ebenfalls im Jahr 2004 ein Nationaler Allokationsplan (NAP) beschlossen, der gleichzeitig die Grundlage für das im gleichen Jahr erlassene Zuteilungsgesetz (ZuG) darstellt. Im Allokationsplan werden die Gesamtmengen an nationalen Emissionen von Treibhausgasen festgelegt; ebenso sind Makrovorgaben, Allokationsregeln, Anlagenlisten sowie Zuteilungs- und Ausgabemengen enthalten.

Das darauf fußende ZuG repräsentiert eine verbindliche Rechtsnorm über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen. Es legt die Verteilung der Zertifikate in Umfang und Zuteilungsregeln für Einzelanlagen fest und definiert die nationalen CO2-Emissionsziele für die beiden Zuteilungsperioden 2005 bis 2007 (I) und 2008 bis 2012 (II) [*]. So wurden die maximal zulässigen CO2-Emissionen für Deutschland in Periode I für die Sektoren Energie und Industrie von 503 auf 495 Mio. t CO2/a in Periode II reduziert. Für die Sektoren Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, Verkehr und Haushalte wurden diese von 356 (I) auf 349 Mio. t CO2/a (II) herabgesetzt.

Als die wichtigsten Grundsätze für den Emissionshandel können stichpunktartig hauptsächlich die besonderen Zuteilungsregeln für Anlagen mit frühzeitigen Emissionsminderungen, prozessbedingte Emissionen, Kraft-Wärme-Kopplungs- (KWK-)Anlagen sowie die Einstellung des Betriebs von Kernkraftwerken angeführt werden.

Hervorzuheben sind auch die additiven Unternehmenskosten durch den Emissionshandel in Form des Zukaufs von Emissionsrechten bei Überschreitung der zugeteilten Menge sowie weitergehende technisch-administrative Kosten des Emissionshandels (u. a. Antragstellung, Gebühren für Amtshandlungen, Überwachung der Emissionen und Berichterstattung, Gutachtertätigkeit für Antragstellung und Berichtsüberprüfung).

Wissenswert ist weiterhin, dass Unternehmen bei Effizienzsteigerung der Anlagen ihre Überschüsse an Emissionsberechtigungen am Markt als „Effizienzgewinne“ verkaufen können, und zwar entweder an andere Betreiber in der EU oder auch an Marktteilnehmer in Drittländern, mit denen ein Abkommen gem. TEHG geschlossen wurde.

Abschließend sei erwähnt, dass Zuwiderhandlungen durch teilnehmende Unternehmen mit entsprechenden Sanktionen belegt werden. Diese sind z. B. die Sperrung des jeweiligen Kontos für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte, die Pflicht zum Zukauf fehlender Berechtigungen oder die Veröffentlichung der Betreibernamen. Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt, die zusätzlichen spezifischen Strafkosten je nicht abgedeckter Tonne CO2 betrugen in der Zuteilungsperiode I 40 €/t CO2, seit 2008 100 €/t CO2 (der derzeitige CO2-Preis liegt bei ca. 13 €/t CO2).


[*] Aufgrund des Erscheinungsdatums dieses Artikels beziehen sich sämtliche Angaben respektive Verlinkungen auf die (aktuelle) Zuteilungsperiode II. An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sämtliche hier aufgeführten Regelwerke (z. B. TEHG, NAP, ZuG) entsprechend auch für die (abgelaufene) Zuteilungsperiode I vorliegen.