Beschluss der Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG)

Der am 25.01.2017 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf (vgl. Art. „Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)“) für das „Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur“ (NEMoG) wurde am 30.06. vom Bundestag beschlossen und am 07.07. vom Bundesrat gebilligt.

Ursprünglich sollten durch dieses Gesetz unter anderem die sogenannten vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNE) erst eingefroren, später dauerhaft reduziert und damit schließlich sogar vollständig abgeschafft werden.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages hat sich in seiner am 28.06. abgegebenen Beschlussempfehlung zum o. g. Gesetzesentwurf nun gegen die vollständige Abschaffung der vNE ausgesprochen. Damit bleiben die vNE grundsätzlich weiterhin erhalten, so dass dezentrale Einspeisung aus steuerbaren Erzeugungsanlagen aufgrund ihrer systemseitigen Relevanz auch weiterhin monetär honoriert wird.

Es handelt sich dabei um Entgelte, die ein Stromerzeuger für die Einspeisung von Strom auf der (regionalen) Verteilnetzebene erhält, da derartige steuerbare Erzeugungsanlagen auf diese Weise das (überregionale) Übertragungsnetz durch ihre jeweilige Vermeidungsleistung entlasten. Ohne eine solche netzdienliche Leistung, Erzeugung und Verbrauch dezentral auszugleichen, müsste die Last bzw. der Strombedarf der betroffenen Region durch einen Stromtransport über weite Strecken des vorgelagerten Übertragungsnetzes gedeckt werden, was zu zusätzlichen Netzausbaukosten infolge des angestiegenen Transportvolumens führen würde. Die daraus resultierende bisherige Kopplung der Höhe der vNE an die Höhe der jeweiligen Netznutzungsentgelte wird durch das NEMoG nun aufgelöst.

Die diesbezüglich wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Entwurf vom Januar stellen sich wie folgt dar:

  • Ursprünglich sollte die Berechnungsgrundlage für vNE rückwirkend zum 01.01.2017 auf das Niveau des Jahres 2015 eingefroren werden. Dieses Einfrieren, das einer massiven Entgeltreduzierung gleichkommt, erfolgt nun erst zum 01.01.2018, und zwar auf der Preisbasis des Jahres 2016. Zum Vergleich: Die vNE des Jahres 2015 betrugen in der TenneT-Regelzone 56,30 EUR/kW·a (Leistungspreis) und 0,13 ct/kWh (Arbeitspreis), die des Jahres 2016 61,03 EUR/kW·a und 0,14 ct/kWh.
  • Laut Entwurf sollten die vNE für Bestandsanlagen jährlich um 10% bis zur endgültigen Abschaffung abgesenkt werden. Diese Abschmelzung sollte bei dezentralen Anlagen mit steuerbarer Erzeugung ab dem 01.01.2021 beginnen. Sowohl diese ratierliche Absenkung über zehn Jahre als auch die damit einhergehende Abschaffung der vNE entfällt nun zumindest für steuerbare Lasten (s. u.).
  • Für dezentrale steuerbare Neuanlagen war ursprünglich vorgesehen, dass diese bei einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2021 keine Entgelte mehr bekommen. Dieser Stichtag wurde nun um zwei Jahre auf den 01.01.2023 verschoben.

Die mit dem finalen Gesetzesbeschluss in Kraft getretenen wesentlichen vNE-Änderungen durch das NEMoG zusätzlich zu den o. g. Punkten lauten:

  • Ab dem 01.01.2018 werden die Kostenbestandteile für die Offshore-Netzanbindung und für die Erdverkabelung herausgerechnet, um die vNE zusätzlich zur o. a. Rückführung auf die Preisbasis des Jahres 2016 weiter zu verringern. Diese Reduktion wird voraussichtlich zwischen 30% und 40% ausmachen. Statt einer mit dem Entwurf angedachten linearen Abschmelzung werden die Entgelte nach Arbeits- und Leistungspreis von da an auf diesem Preisniveau belassen.
  • Nach dem jetzigen Stand bleiben für das Jahr 2017 die vergleichsweise hohen, Ende 2016 vom regelzonenbezogenen größten Übertragungsnetzbetreiber TenneT veröffentlichten vermiedenen Netznutzungsentgelte mit einem Leistungspreis von 108,98 EUR/kW·a und einem Arbeitspreis von 0,25 ct/kWh erhalten.
  • Zum heutigen Zeitpunkt liegen seitens der Übertragungsnetzbetreiber für ihre jeweiligen Regelzonen noch keine vNE für die Jahre 2018 ff. vor. Der NEMoG-Entwurf sah in diesem Zusammenhang Preise bei 36,97 EUR/kW·a und 0,08 ct/kWh vor. Die finalen Preise werden jedoch spätestens im Rahmen der zum Jahresende erscheinenden offiziellen Preisblätter der Übertragungsnetzbetreiber bekannt.
  • Volatile Anlagen (Energie aus Wind und Photovoltaik) sind, sofern es sich um Bestandsanlagen handelt, demgegenüber ab dem 01.01.2018 nach wie vor von einer solchen Abschmelzung nunmehr in drei linearen Schritten betroffen; Neuanlagen erhalten bei einer Inbetriebsetzung ab diesem Stichtag keine vNE mehr.

Weiterhin soll ab dem 01.01.2019 eine Vereinheitlichung erfolgen, die die Netzentgelte der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW sukzessive aneinander angleicht, so dass es voraussichtlich ab dem 01.01.2022 nur noch ein einziges Entgelt für die Übertragungsnetze in Deutschland geben soll.