Das EnWG als Rechtsgrundlage für Netzreserve-Maßnahmen

Die gesetzliche Grundlage für die in den vorangegangenen Artikeln erläuterte Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ist das zentrale Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das als grundlegende Rechtsquelle die Elektrizitäts- und Gasversorgung in Deutschland regelt.

Die genaue materielle Basis für die neue VO bildet § 13b Abs. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der diverse Verordnungsermächtigungen und verschiedene Festlegungskompetenzen in Bezug auf „einen transparenten Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläufiger oder endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen und in begründeten Ausnahmefällen aus neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems“ beschreibt.

Diese Bestimmungen, die die Bundesregierung per Verordnung auskleiden kann (und dies in Form der ResKV getan hat), betreffen nach Absatz 1 insbesondere den für die Netzreserve relevanten Adressatenkreis (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a), die Systemrelevanz von Erzeugungsanlagen (b), vorläufige und endgültige Stilllegungen von Kraftwerkseinheiten (c), die Verpflichtung der Anlagenbetreiber systemrelevanter Erzeugungseinheiten (d), die Vergütungsthematik (e) und schließlich die zeitlichen Fristen beim Einsatz der Kraftwerksanlagen (f).

Gemäß Absatz 2 können im Rahmen einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA), Bonn, Kompetenzen übertragen werden, die als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Berlin, durch Regulierung in den Zuständigkeitsbereichen Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den Wettbewerb fördern und einen diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten soll.

Maßgebend ist weiterhin § 13 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, der Regelungen zur Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen (ÜNB) sowie einschlägige Verordnungsermächtigungen enthält. Dort wird zwischen netzbezogenen Maßnahmen einerseits und marktbezogenen Maßnahmen andererseits unterschieden, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.

Die hier betrachtete Netzreserve zählt nun ebenso wie die klassischen Systemdienstleistungen (SDL) zu den marktbezogenen Maßnahmen. Hierunter können weiterhin auch insbesondere die Regelenergie (= Primär- (PRL), Sekundär- (SRL) und Tertiärregelleistung (MRL)), Redispatchmaßnahmen sowie zu- und abschaltbare Lasten (= sofort (SOL) und schnell abschaltbare Lasten (SNL) gem. AbLaV) verstanden werden.

Für die ResKV ebenfalls relevant sind letztlich auch § 13a, der die (vorläufige und endgültige) Stilllegung von Erzeugungsanlagen sowie die Systemrelevanz von Kraftwerkseinheiten (Absatz 2) definiert, und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes im Hinblick auf anerkannte Regeln der Technik für einen sicheren Netzbetrieb.