Die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) II

Im vorigen Artikel wurden die Grundzüge der im Juli neu erlassenen Reservekraftwerksverordnung (ResKV) erläutert, deren netz- und vergütungsseitigen Regelungen in diesem Beitrag näher betrachtet werden sollen.

Die Verordnung repräsentiert im Wesentlichen die gesetzliche Umsetzung der seit dem Jahr 2011 bestehenden Praxis zwischen den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) in Deutschland, der TenneT TSO GmbH (Bayreuth), der 50Hertz Transmission GmbH (Berlin), der Amprion GmbH (Dortmund) und der TransnetBW GmbH (Stuttgart), einerseits sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA), Bonn, andererseits zur Vorhaltung von Kraftwerken als Reserve für die Absicherung bestimmter Krisenszenarien insbesondere in den Wintermonaten. Der so definierte bzw. auf gesetzlicher Grundlage zusammengestellte Kraftwerkspark wird im energiewirtschaftlichen (wie auch im gesetzlichen) Sprachgebrauch auch als sogenannte „Netzreserve“ bezeichnet.

Für die betroffenen, als vom jeweiligen systemverantwortlichen ÜNB als systemrelevant ermittelten Kraftwerke bzw. Anlagenbetreiber ergibt sich lt. ResKV nun folgende dreiteilige Vergütungsstruktur, anhand derer zumindest die den Betreibern der Netzreserveeinheiten durch den systembedingten Kraftwerkseinsatz entstehenden Aufwendungen gedeckt werden sollen. Die in der VO definierte Kostenerstattung umfasst im Einzelnen einen Arbeitspreis, einen Leistungspreis sowie ferner anteilige spezielle Gemeinkosten:

  • Der Arbeitspreis entsteht für die Erbringung der Arbeit und wird bei der tatsächlichen Anforderung der Reserveleistung in [€/MWh] vergütet.
  • Der Leistungspreis für die grundsätzliche Vorhaltung der Netzreserve wird bei Vertragsbeginn in [€/MW] festgelegt.
  • Gemeinkosten [€], die in einem direkten Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Betrieb eines (Netz-)Reservekraftwerks stehen, werden einmalig gewährt. Diese umfassen beispielsweise die Herstellung der Betriebsbereitschaft, immissionsschutzrechtliche Prüfungen oder besondere Reparaturen der betreffenden Anlage.

Der Gesetzgeber gestaltet die Kostenerstattung bzw. Vergütungsstruktur also in Anlehnung an die Auktionssystematik der ÜNB am Systemdienstleistungsmarkt, wo zum Beispiel für die Sekundärregel- (SRL) oder Minutenreserveleistung (MRL) ebenfalls ein vorhaltungsbezogener Leistungspreis (bei bezuschlagtem Angebot) und ein erbringungsabhängiger Arbeitspreis (bei Abruf) bezahlt wird. Die Vergütung bzgl. der oben genannten anteiligen speziellen Gemeinkosten entfällt hier, da Regelleistung (Primär- / Sekundär- / Tertiärregelenergie) erbringende Kraftwerksanlagen in der Regel hauptsächlich am Energiemarkt eingesetzt werden.

Weiterführende Informationen zum Thema Regelleistung finden sich unter anderem auch in den einschlägigen Artikeln „Vorhaltung und Erbringung von Regelenergie“, „Regelleistungsarten am Systemdienstleistungsmarkt“ und „Netzstabilität durch Regelenergie“ sowie auf der gemeinsamen Internetplattform zur regelmäßigen Ausschreibung von Regelleistung der vier deutschen ÜNB.